Holtmann Saaten

Was fordert die neue Agrarreform GAP von uns Landwirten?

Vater und Tochter aus der Europäischen Gemeinschaft

Im April 2021 wurde im Kabinett das Gesetz zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) weitestgehend beschlossen. Das Ende der pauschalen Flächenprämien wurde besiegelt und die neuen Bedingungen für Agrarzahlungen bis 2027 festgelegt.

Dabei sind die Beschlüsse der Länderagrarministerkonferenz von Februar 2021 weitestgehend übernommen und ergänzt worden. Für die neue Agrarreform gibt es eine Übergangsphase von 2020 bis 2023.

Ab 2023 werden Agrarzahlungen nur noch zu den neu verhandelten Auszahlungskonditionen ausgegeben. Zu diesem Zweck werden neue Grundvoraussetzungen, sogenannte Konditionalitäten, geschaffen, die alle Landwirte einhalten müssen, um die Basisprämie (Direktzahlung) zu erhalten. Das bedeutet, dass alle Zahlungen an Ökoregelungen gekoppelt sind. Erfüllt man diese nicht, so gibt es auch kein Geld.

Im Gespräch sind eine Brache von mindestens 4 Prozent und ein Umwandlungsverbot von Dauergrünland in Moor- und Feuchtgebieten. 25 Prozent der Direktzahlungen sollen in Zukunft an noch höhere Umwelt- und Klimaleistungen gebunden sein.

Um Gelder aus diesem Anteil zu erhalten, müssen Öko-Re[1]gelungen (Eco-Schemes) umgesetzt werden. Hierzu gehören Blühflächen und Brachen, der Anbau von Leguminosen sowie extensiver Anbau und Agroforstsysteme.

Worauf müssen wir Landwirte uns bis 2027 einstellen?

Die gute Nachricht: Bis Ende 2022 bleibt das alte Modell der Direktzahlungen erhalten. Ab 2023 gilt, dass die Agrarzahlungen ab 2023 nicht nach Besitz der Fläche vom Bund geleistet werden, sondern wie bewirtschaftet wird. So werden Betriebe stärker gefördert, bestimmte Umweltleistungen umzusetzen.

Bereits ab 2022 werden Direktzahlungen in eine sogenannte 2. Säule, für Agrarumweltmaßnahmen, umverteilt. Und zwar werden von den bisherigen Direktzahlungen von bisherigen 6 Prozent, 8 Prozent dorthin umgeschichtet.

Ab 2023 erhöht sich die Umverteilung auf 10 Prozent und bis 2026 Schritt für Schritt auf 15 Prozent.

Was ist das Säulenprinzip?

Erste Säule: Direktzahlungen/Basisprämie

Damit sollen die vielfältigen gesellschaftlichen Leistungen der Landwirtschaft honoriert und gesichert werden. Außerdem soll die Förderung Nachteile zu anderen nicht so streng reglementierten EU-Ländern einen Wettbewerbsnachteil ausgleichen.

Zuletzt sollen die Direktzahlungen zur Einkommenssicherung und Einkommensstabilisierung sowie Risikovorsorge der Landwirte bei, indem sie die Auswirkungen der zum Teil extremen Preisschwankungen bei Agrarprodukten abfedern.

Diese Zahlungen sind allerdings an Bedingungen geknüpft und werden nicht mehr pauschal getätigt. Die Direktzahlungen sind dann vom ersten Euro an höheren Umwelt- und Klimaauflagen unterworfen.

Viele der einzuhaltenden Verpflichtungen gehen über die gesetzlichen Standards hinaus. So gelten beispielsweise Verpflichtungen zum Erhalt wertvoller Landschaftselemente, wie Hecken oder Feuchtgebiete.

Es gilt dann außerdem die Einhaltung einer Fruchtfolge oder es gibt die Verpflichtung zum Erhalt von Wiesen und Weiden für alle Direktzahlungen. Für eine zweite Säule werden flächen- und tierbezogenen Maßnahmen vorgesehen.

Neu eingeführt werden die besonderen Eco-Schemes, Öko-Regelungen, die zusätzlich zu den höheren Basisanforderungen dazu kommen.

Zweite Säule: Förderung der ländlichen Entwicklung

Im Zentrum stehen dabei zum einen die freiwilligen Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen der Landwirtschaft. Ein zweiter wichtiger Bereich ist die Stärkung landwirtschaftlicher Betriebe durch Investitionen in die Landwirtschaft, aber auch in den Tourismus, die Landschaftspflege und in Hofläden.

Der dritte Bereich unterstützt die wirtschaftliche Entwicklung in ländlichen Gebieten sowie lokale Dorfentwicklungsprojekte, um attraktive und funktionsfähige ländliche Räume und Dörfer mit Zukunft zu gestalten.

Eco-Schemes: was ist das eigentlich?

Die viel zitierten Eco-Schemes sind Öko-Regelungen. Sie stellen ein Angebot dar für Umweltschutzmaßnahmen. Ab 2023 sollen 23 Prozent der Direktzahlungen für Eco-Schemes aus der 1. Säule der GAP zwingend zur Verfügung stehen.

Sie werden zu 100 Prozent aus EU-Mitteln finanziert. Noch nicht geklärt ist, ob diese Prämie jährlich auf gesamte Antrags-Betriebsfläche gezahlt wird. Oder, ob entstandene, mögliche Kosten und Verluste aus den Umweltschutz-Maßnahmen ausgeglichen werden sollen.

Das Einzelflächen-Modell bezieht sich immer auf einen bestimmten Schlag. Dort dürften zum Beispiel Winterstoppeln nicht umbrochen werden. Für diese konkrete Fläche soll dann eine Prämie in Euro je Hektar gezahlt werden.

Zu den gesamtbetrieblichen Modellen gelten Maßnahmen wie das Anlegen von Blühflächen und -streifen. Auch ein angelegter Altgrasstreifen wäre eine mögliche Maßnahme. Ebenso würde eine Aufstockung der nichtproduktiven Flächen zu diesem Modell passen, zusätzlich zu dem durch die Konditionalität vorgeschriebenen Mindestanteil.

Die Eco-Schemes gelten immer nur für ein Jahr, so möchte man Landwirten die Chance geben, verschiedene Maßnahmen zu testen. Wenn der Versuch scheitert, soll man kurzfristig wieder aussteigen können.

Das bedeutet aber auch, dass jedes Jahr im Agrarantrag Angaben zu den Eco-Schemes gemacht werden müssen. Ein Mitwirken an den Öko-Regelungen ist freiwillig. Sie sind kein Muss, um die Basisprämie zu erhalten. Die Eco-Scheme-Prämie wird ergänzend ausgezahlt.

Unterschied von Greening zu Eco-Schemes

Das Greening wird künftig gemeinsam mit den Cross Compliance-Vorschriften in der GAP vorgegeben. Dagegen werden die Eco-Schemes über die Mindestanforderungen für den Erhalt von Direktzahlungen hinausgehen.

So ist der Bund auf die Länder angewiesen darauf zu achten, dass sich die Maßnahmen der Eco-Schemes nicht mit etablierten Agrarumweltprogrammen der Länder in der zweiten Säule überschneiden. Das könnte zu Doppelförderung führen.

Schwerpunkte der Eco-Schemes

Ab 2023 fließen circa 25 Prozent der Direktzahlungen in die neuen Eco-Schemes (Öko-Regelungen). Der Katalog dieser Maßnahmen beinhaltet folgende Regelungen:

  • Grünland Extensivierungen, die auf bestimmte Zielarten ausgerichtet sind
  • Ein vollständiger Verzicht auf Pflanzenschutzmittel für bestimmte Kulturen und Ausgleich für besondere Bewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten

Bisherig geltende Öko-Regelungen vom BMEL:

  • Erhöhung des Umfangs der nichtproduktiven Flächen und Landschaftselemente über 4 Prozent der Fläche hinaus
  • Anlage von Blühstreifen, Blühinseln oder Altgrasstreifen
  • Anbau vielfältiger Kulturen im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10% der Fläche
  • Extensivierung von Dauergrünland: weniger Mahd, Düngung oder Weidenutzung
  • Ausgleich für besondere Bewirtschaftungsformenin Natura 2000-Gebieten
  • Erhalt von Agroforstsystemen auf Ackerland oder Dauergrünland. Hierbei wird Landwirtschaft unter Einbeziehung von Bäumen und Sträuchern betrieben. Sie sollen ein Artenreichtum fördern, den Wasserhaushalt stabilisieren und den Boden vor Erosion schützen.

Zweijährige Lernphase

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) erarbeitet momentan eine Verordnung, ob die Eco-Scheme Prämie pauschal pro Betrieb ausgezahlt wird oder je Maßnahme.

2023 und 2024 soll es eine zweijährige Lernphase geben, wo geschaut wird, wie sehr die Öko-Regelungen angenommen und umgesetzt werden. Sollte das Budget dafür überschritten werden, bei einem Schwellenwert von 66 Mio. Euro, so würde die Basisprämie um weitere 10 Prozent gekürzt werden.

Tritt das Gegenteil ein, so fließen das Geld wieder zurück in die 1. Säule, die Basisprämie. Hier können die Direktzahlungen dann beispielsweise für die Förderung von Junglandwirten oder für die Umverteilungsprämie zugunsten kleinerer und mittlerer Betriebe, genutzt werden.

Neue Regelungen für das Grünland

In den neuen Regelungen hat man sich mit dem Grünland bisher noch zu wenig befasst. Dabei ist der Erhalt von Grünland in der neuen GAP ab 2023 Voraussetzung für die Basisprämie.

Danach soll es zum Beispiel 30 €/ha für vielfältige Fruchtfolge und 115 €/ha für extensives Dauergrünland geben. Für die Öko-Regelung Bewirtschaftung ohne chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel werden nun 2 Prämien eingeführt: 130 €/ha für Sommerungen inkl. Mais, während für Feldfutter (Ackergras), wo meist kaum Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die Prämie auf 50 €/ha abgesenkt wird.

Zum Erhalt dieser Prämie müssen mindestens 4 Prozent der Acker- und Dauerkulturflächen als nichtproduktive Fläche oder für Landschaftselemente freigehalten werden. Außerdem soll ein verpflichtender jährlicher Fruchtwechsel gelten für Betriebe mit weniger als 75 Prozent Grünland ab 2023. Diese Regelung gilt auch für Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerfläche.

Dauergrünland darf in Mooren und Feuchtgebieten nicht umgewandelt oder umgepflügt werden. Dasselbe gilt für umweltsensibles Dauergrünland, das bereits zum 1. Januar 2015 bestand. Wie bislang, darf Dauergrünland generell nur mit Genehmigung umgewandelt werden.

Bei Dauergrünland, das bereits am 1. Januar 2015 bestand, wird die Genehmigung nur erteilt, wenn dafür eine gleich große Fläche mit Dauergrünland angelegt wird. Bestehende Ausnahmeregelungen werden im Wesentlichen fortgeführt.

Neu geregelt wird, dass Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2023 neu entstanden ist, auch ohne Genehmigung umgewandelt werden darf. Hier müssen allerdings auch anderer natur- und umweltschutzrechtlicher Regelungen eingehalten werden. Die Umwandlung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Prämie für Weidetiere

Neu ist, dass 2 Prozent der Direktzahlungen für Mutterkuh-, Schaf- und Ziegenhalter veranschlagt werden. Pro Mutterkuh setzt das BMEL 77,93 € für das Antragsjahr 2023 an. Der Wert sinkt bis 2026 auf 73,60 €. Für Mutterschafe und -ziegen gibt es pro Tier 34,83 € im Jahr 2023, die Prämie fällt danach auf 32,89 € im Jahr 2026 ab.

Stärkung von kleinen und mittleren Betrieben

Diese sollen über eine Erweiterung der 1.-Hektare Regel gefördert werden. Dafür sind 12% der Direktzahlungen vorgesehen. Alle Betriebe bekommen danach in zwei Schritten einen Zuschlag von 70 Euro/ha für die ersten 40 ha und 40 Euro/ha für die ersten 41-60 ha.

Förderung von Junglandwirten

Jung bedeutet in diesem Fall: bis 40 Jahre. Mit einer erweiterten Förderung von zwei Prozent der Direktzahlungsmittel (1.Säule), also 98 Millionen Euro, sollen junge Landwirte und Landwirtinnen zur Niederlassung ermutigt werden. Konkret heißt das: Junglandwirte sollen in Zukunft mit 70 €/ha für bis zu 120 ha Nutzfläche gefördert werden.

Welche neuen GAP-Gesetze wird es geben?

Es wird vier wichtige Gesetze in diesem Zusammenhang geben:

Diese Gesetze bilden die Grundlage für die EU-taugliche GAP-Strategie.

Besonders das GAP-Konditionalitäten-Gesetz ist entscheidend. Denn dort steht geschrieben, welche grundsätzlichen Anforderungen wir Landwirte erfüllen müssen, um Direktzahlungen zu erhalten.

Dabei ist bereits der erste Euro an Bedingungen für den Umweltschutz geknüpft. Verstöße führen zur Kürzung der Zahlungen. In diesem Gesetz werden auch die GLÖZ-Standards festgelegt.

Was sind GLÖZ-Standards?

Im Entwurf des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand festgelegt, die kurz GLÖZ-Standards, genannt werden.

Unter anderem wird hier auch ein jährlicher Fruchtwechsel pro Ackerfläche und Jahr eingefordert. Was damit genau gemeint ist, lesen Sie in unserem Artikel: Weniger Maisanbau ab 2023 erlaubt?

Nachzulesen ist der Gesetzesentwurf auch unter §18 des Referentenentwurfs zum GAP-Konditionalitäten-Gesetzes.

Wie geht es weiter?

Die Gesetzesentwürfe gehen nun in den Bundestag, der Ende November eine Entscheidung darüber gefällt hat, wie die GAP-Reform in Deutschland umgesetzt werden soll. Der Bundesrat stimmt am 17. Dezember ab.

Ende Juni diesen Jahres sind die Entscheidungen der EU-Kommission, EU-Rat und des EU-Parlament im GAP-Trilog getroffen worden. Dort getroffene Änderungen werden damit noch in den deutschen Strategieplan mit einfließen.

Außerdem hat die Zukunftskommission Landwirtschaft im Juni 2021 ihren Bericht abgegeben. Ein 31-köpfiges Team aus den Bereichen Landwirtschaft, Umwelt- und Tierschutz, Verbraucherschutz, Handel und Wissenschaft bilden die Zukunftskommission Landwirtschaft.

Sie haben sich damit auseinandergesetzt, wie die Sektoren Agrarwirtschaft, Umwelt und Ernährung in Zukunft aussehen könnten. Ziel war es, der Politik eine einheitlich vertretbare Empfehlung zu geben, wie eine nachhaltigere Landwirtschaft in Deutschland zukünftig möglich sein soll. Unseren gesamten Artikel zu dem Thema lesen Sie unter „Was kommt auf uns Landwirte zu?“.

Mögliche Korrekturen wären denkbar bei dem verpflichtenden Anteil der nichtproduktiven Flächen und der Möglichkeit der Anrechnung von Zwischenfrüchten oder der Aufnahme von Gewässerrandstreifen als Bedingung für die Basisprämie. 

Wir übernehmen für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen keine Gewähr und empfehlen die Gesetzesentwürfe beim BMEL zu lesen.

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