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Neue Düngeverordnung: Maisanbau in Roten Gebieten – und jetzt?

Gülle wird ausgefahren

Die neue Düngeverordnung ist ab 1. Mai letzten Jahres in Kraft getreten. Seit dem 1. Januar 2021 gelten nun die neuen Auflagen in den roten und gelben Gebieten. Was ist dort beim Düngen zu beachten?  Was bedeutet es also, wenn eine Maisanbaufläche in einem roten Gebiet liegt für Futterbaubetriebe? Wir erklären darüber hinaus, welche Bestimmungen wo gelten und was man tun kann.

Futterbaubetriebe mit Maisanbau

Besonders in Niedersachsen liegen viele Anbaugebiete von Silomais in einem roten Gebiet. Intensiv wirtschaftende Milchviehbetriebe sind von den neuen Bestimmungen hart getroffen.

In den nitratsensiblen Bereichen gilt es zukünftig die Düngemengen um 20 Prozent zu verringern. Eine wenig gängigere Vorschrift ist, dass der Zwischenfruchtanbau zwingend ist, wenn Mais bereits vor dem 1. Oktober geerntet wurde und im darauffolgenden Jahr Sommergetreide folgt.

Zukunftsmusik

Außerdem plant die Regierung in Niedersachsen Untersaaten vorzuschreiben. Bisher besteht dieses Vorhaben aber nur in der Theorie. Es ist hierbei aber zu beachten, dass bei Zwischenfrüchten und Untersaaten eine Stickstoffnachlieferung von nur 20 kg N zulässig ist.

Zudem soll es in Zukunft eine Stoffstrombilanz geben.

Exkurs Stoffstrombilanz:

  • Über die Verordnung vorgegeben wird die Ermittlung und Dokumentation der dem Betrieb zugeführten bzw. vom Betrieb abgegebenen Stickstoff- und Phosphatmengen. Ebenso muss eine betriebliche Stoffstrombilanz für Stickstoff und Phosphat erstellt werden, einschließlich der Bewertung des Stickstoffsaldos.
  • Zu berücksichtigen dabei sind alle Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel und auch Futtermittel, landwirtschaftliche Nutztiere, die dem Betrieb zugeführt werden sowie die N-Bindung durch Leguminosen. Auch Saatgut stellt eine Zufuhr von Nährstoffen  in den Betrieb dar.
  • Einige Betriebe müssen zudem die Phosphordüngung reduzieren. Deshalb führt laut den beiden Beratern auf viehhaltenden Betrieben in Zukunft oft kein Weg daran vorbei, die Fütterung anzupassen.  

 

Warnleuchte

Anrechenbarkeit von Wirtschaftsdünger

Viehaltende Betriebe in Niedersachsen haben mit 70 Prozent für Rindergülle anzurechnen und mit 80 Prozent bei Schweinegülle.

Das bedeutet beispielsweise für eine Ertragserwartung von 45t/ha und einer Düngung von Rindergülle, dass circa 153 Gesamt-N ausgebracht werden dürfen. Beim Einsatz von Schweinegülle wird eine Berechnung noch komplizierter.

Experten sagen, dass das Ausbringen von mineralischem Stickstoff in vielen Futterbaubetrieben kaum mehr möglich sei. Eine Alternative wäre es, Nährstoffe überbetrieblich abzugeben und in mineralischer Form dazu zu kaufen. Diese Option ist für die meisten Betriebe meist keine.

Bezüglich der Jugendentwicklung bei Silomais ist eine Unterfußdüngung empfehlenswert. Allerdings sollte die sich auf andere Nährstoffe wie Phosphor beschränken oder mit organischen Düngern stattfinden. Es gibt bereits vielversprechende Versuchsergebnisse zum Thema Unterfußdüngung mit Gülle im Zusammenspiel mit einem Nitrifikationshemmer.

Maisfeld in Jugendphase

Bodenbeschaffung ist ausschlaggebend

Auf Standorten mit langjähriger, organischer Düngung, die Nährstoffe gut nachliefern, kann man die Düngemenge leichter verringern. Strip-Til hat sich hier schon länger bewährt. Hier müssen aber die Werte für Kali oder Kalk stimmen. Gerade Kali ist im Maisanbau ein begrenzender Faktor.

Mühselig wird es in Zukunft für Standorte mit kalten, schweren Böden. Da ist die Düngereduzierung schwieriger umzusetzen. Es gibt auch wenig taugliche Möglichkeiten für die Unterfußdüngung. 

Mindererträge sind zwar nicht zu befürchten, allerdings erhöht sich der Aufwand und dies gilt nur unter normalen Bedingungen. Düngungseinschränkungen und immer weniger Möglichkeiten des Pflanzenschutzes, lassen den erfolgreichen Maisanbau in Zukunft nicht einfacher werden.

Absperrung

Landwirtschaft im Roten Gebiet

Seit dem 1 Januar 2021 gelten für die neue nitratbelastete Gebietskulisse nach § 13a DüV neue Auflagen. Jedes Bundesland hatte bis dahin Zeit eigene Landesdüngeverordnungen zu erarbeiten. Die roten Gebiete sind nun allerorts ausgewiesen.

Unterschiedliche Binnendifferenzierung

Mithilfe von neuen Messwerten hat das Umweltministerium eine Binnendifferenzierung in den belasteten und landwirtschaftlich beeinflussten Gebieten vorgenommen. Nun wurden die Feldblöcke ausgewiesen, bei denen weiterer Maßnahmenbedarf besteht.

Eigentlich sollte die Ausweisung der Gebiete nach einheitlichen Maßstäben stattfinden. In der Praxis gibt es allerdings Unterschiede – wohl auch, weil sich die angewandten Verfahren der Binnendifferenzierung in Details unterscheiden können. In die Bewertung sind vor allem hydrogeologische und hydraulische Daten, aber auch Emissionsstatistiken eingeflossen. Wie kleinräumig die Gebiete abgegrenzt wurden, kann sich von Land zu Land unterscheiden.

Stacheldraht

Neuausweisung der roten Gebiete pro Bundesland

In Schleswig-Holstein, wo rund die Hälfte der Landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) rot eingefärbt war, sind viele Flächen wieder grün. 10 Prozent der landwirtschaftlichen Flächen sind dort noch rot. In Bayern ließen sich die nitratsensiblen Gebiete hingegen von 25 Prozent der Flächen auf 12 Prozent verringern.

In Niedersachsen hat sich wenig verändert. Statt 39 Prozent sind nun 31 Prozent der Landesfläche rot. Im Vergleich mit den anderen Ländern ist hier ein besonders großer Teil der Landesfläche betroffen. Es folgen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz mit 23 Prozent. In den neuen Bundesländern sind die belasteten Bereiche im Verhältnis kleiner: In Sachsen-Anhalt und Thüringen trifft es 6 Prozent der LN, in Sachsen 15 Prozent.

Bundeseinheitliche Auflagen im Überblick

  • Die Düngemenge muss künftig 20 Prozent unter dem durchschnittlichen Düngebedarf der roten Flächen liegen.
  • 170 kg/ ha N organischer Dünger ist pro Schlag künftig die Obergrenze.
  • Die Herbstgabe Stickstoff ist bei Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten nicht mehr zulässig. Es gibt aber Ausnahmen. So lässt sich Winterraps düngen, falls die im Boden verfügbare Stickstoffmenge unter als 45 kg N/ha liegt. Auf Zwischenfrüchten ohne Futternutzung lässt sich bis zu 120 kg Gesamt-N/ha ausbringen, sofern es sich um Festmist oder Kompost handelt. Auf Grünland und mehrjährigem Feldfutterbau lässt sich außerdem vom 1. September bis Sperrfristbeginn bis 60 kg N/ha Gülle ausbringen.
  • Auf Grünland verlängert sich die Sperrfrist für organischen Dünger um 2 Wochen und gilt vom 1. Oktober bis zum 31. Januar. Eine Verschiebung der Sperrfrist ist auf Antrag möglich, muss aber schon im Herbst vorigen Jahres gestellt werden.
  • Die Sperrfrist für Festmist und Kompost auf Ackerland verlängert sich auf drei Monate und reicht vom 1. November bis zum 31. Januar. Diese Sperrfrist lässt sich nicht verschieben.
  • Zwischenfrüchten vor Sommerungen sind in der Fruchtfolge nun vorgeschrieben.
  • Ausnahmen bei der Reduktion der Düngemenge gelten für Ökobetriebe und andere Betriebe die gewässerschonend wirtschaften. Als solche gelten Landwirte, die weniger als 160 kg/ha Gesamt-N ausbringen, mit höchstens 80 kg mineralischem Stickstoffdünger.

Zusatzauflagen

Neben den bundesweit geltenden Regelungen müssen die Länder in den nitratbelasteten Gebieten mindestens zwei weitere Maßnahmen geltend machen. Diese lassen sich frei gestalten, müssen aber über die geltenden Vorgaben hinausgehen. So soll jedes Bundesland seinen Beitrag zur Lösung des Nährstoffproblems leisten.

Bayern, NRW und Niedersachsen haben sich etwa dazu entschieden, in den betroffenen Gebieten künftig eine Nährstoffanalyse der Wirtschaftsdünger und Gärreste vorzuschreiben. In Bayern ist darüber hinaus eine jährliche Analyse des Bodenstickstoffs auf allen roten Feldstücken vorgeschrieben – Grünland und mehrschnittiger Feldfutterbau ausgenommen. Der Zeitpunkt der Analyse ist nicht vorgeschrieben.

Niedersachsen und NRW fordern hingegen, dass die Betriebe ihren ausgebrachten Wirtschaftsdünger auf dem blanken Acker innerhalb einer Stunde einarbeiten. Niedersachsen fordert ab dem 31.12.2021 darüber hinaus GüllelagerKapazitäten die für mindestens sieben Monate reichen.

Algen

Phosphatbelastete Flächen

Hinzu kommen außerdem vielerorts Flächen, die mit Phosphat belastet sind. Je nach Bundesland werden sie unter den Namen gelbe, graue oder eutrophierte Gebiete gehandelt. Diese Ackerflächen liegen dort, wo Oberflächengewässer mit Phosphaten belastet sind. Hier müssen 20 Prozent der Belastung aus der Landwirtschaft stammen.

Einige Bundesländer haben komplett auf Phosphat-Gebietskulissen verzichtet, darunter Schleswig-Holstein, Hessen und Sachsen. Besonders betroffen sind Thüringen mit 46 Prozent der LN und Bayern mit 29 Prozent der LN. Ebenso in Baden-Württemberg sind die gelben Bereiche größer als die Roten. In Niedersachsen sind nur 1 Prozent der LN phosphatbelastet. In den südlichen Bundesländern stammen die Belastungen überwiegend aus Erosion, im Norden aus Drainagen.

Niedersachsen fordert etwa eine Mindestlagerkapazität, reduzierte P-Düngung und Wirtschaftsdüngeranalyse. Bayern schreibt größere Gewässerabstände und Anbau von Zwischenfrüchten vor. In den Ländern ohne P-Kulisse gelten nun im gesamten Landesgebiet erweiterte Abstände zu Gewässern.

Kritik seitens der Bauernorganisationen

Auf einmal sind Gebiete betroffen, die zuvor im grünen Bereich lagen. So haben einige landwirtschaftliche Betriebe erst nach der Herbstaussaat erfahren, dass sie im roten Gebiet liegen.

Die landwirtschaftlichen Organisationen in Sachen wollen nun klagen, auch in Niedersachsen gibt es Proteste. Bisher sind die Maßnahmen aber gültig. Welche Feldblöcke betroffen sind, kann man auf den Webseiten der Bundesländer prüfen.

Landwirt im roten Gebiet – was kann man tun?

Es gibt bereits Interessengemeinschaften, die klagen. Allerdings sind Gutachter teuer und eine Klage dauert Jahre.

Wenn Sie dennoch klagen möchten, überlegen Sie sich die Gründe. Sind Sie im roten Gebiet aufgrund neu bestimmter Messstellen, auf die die Landwirtschaft Einfluss hat? Wenn ja, sind die Erfolgsaussichten nicht gut.

Sind sie im roten Gebiet, ohne dass neue Messstellen berücksichtigt wurden, etwa wegen einer geschätzten regionalen Stickstoffbilanz? Dann könnten sie größere Erfolgsaussichten haben.

Oder sind Sie im roten Gebiet, weil ihr Bundesland die geforderte Binnendifferenzierung doch nicht bis zum 31. Dezember 2020 geschafft hat? Auch dann könnte es Chancen geben.

Beraten Sie sich auf jeden Fall mit anderen Landwirten und mit landwirtschaftlichen Organisationen, die eine Klage unterstützen könnten. Bundes- und Länderrecht sind beim Thema sehr stark verwoben und Erfolgsgarantien kann keiner geben. 

Nehmen Sie hier auch die Länder in die Pflicht, zügig Angebote zu schaffen. Lassen Sie es nicht gelten, wenn diese sich auf die Förderung des Bundes zur Investition in moderne Ausbringungstechnik, Lagerung und Aufbereitung von Gülle herausreden.

Hierfür stehen über vier Jahre zwar insgesamt 816 Mio. Euro bereit. Angesichts der Vielzahl an Betrieben, Maschinenringen und Lohnunternehmern die sich bewerben können, wird die Nachfrage aber wahrscheinlich größer als das Angebot.

Reden Sie auch mit den Kommunen. Bei der Festlegung von Messstellen haben die Gemeinden ein Wörtchen mitzureden. Falls es immer noch schlecht ausgewählte Messstellen gibt, die das Gesamtergebnis negativ beeinflussen, können die Kommunen helfen nachzusteuern.

Güllebörsen

Nutzen Sie bereits bestehende Kooperationen. Güllebörsen gibt es bereits. Zwar ist Gülle durch das Land zu fahren sicher nicht der tiefere Sinn des Gesetzgebers, aber angesichts der Kürze der Zeit, in der die roten Gebiete nachjustiert wurden, ist es anders eventuell nicht möglich.

Politischer Dialog

Angesichts der Tatsache, dass das Düngegesetz und die Stoffstrombilanz 2021 neu angepasst werden, ist es sinnvoll den Kopf nun nicht in den Sand zu stecken. Eine aktive Beteiligung am politischen Dialog sollte für alle Landwirte eine notwendige Pflicht sein.

 

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