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GAP-Reform und seine Ausnahmen für 2023

Baum in zerbrochener Glasschale

+++ UPDATE vom 16.09.2022

Achtung: Sonderregelung der GAP für 2023 – gilt nicht für Mais, Soja!

Die Regeln zum Fruchtwechsel und zur Stilllegung werden bei uns erst ab dem 1. Januar 2024 gelten. Und zwar wurde diese Änderung vom Bundesrat nur genehmigt, um unsere Lebensmittelversorgung abzusichern. 

Bund und Länder werden die GAP-Regeln zur Stilllegung von 4 % der Acker­fläche (GLÖZ 8) und zum Fruchtwechsel (GLÖZ 7) erst 2024 einführen.

 Auf den GLÖZ 8-Brachflächen ­können Landwirte dadurch Getreide (außer Mais), Sonnenblumen und Hülsenfrüchte (außer Soja) ohne Fruchtwechsel anbauen.

Laut BMEL heißt es: „Die Anrechnung nach Satz 1 gilt nicht für Flächen, auf denen Mais, Sojabohnen oder Niederwald mit Kurzumtrieb angebaut wird.“

Das BMEL schreibt weiter: „Landwirtinnen und Landwirte, die stattdessen Leistungen für Klima- und Artenschutz im Rahmen der EU-Agrarförderung erbringen möchten, können die ab 2023 geltenden Regelungen zum Fruchtwechsel und zur Flächenstilllegung weiterhin freiwillig anwenden – es besteht keine Verpflichtung zur Anwendung der Ausnahmeregelungen.“

UPDATE Ende +++

Bundesrat beschließt GAP-Reform

Im Dezember 2021 war es so weit, der Bundesrat verabschiedete das EU-Klimaschutzpaket „Fit for 55“, mit einigen Feinjustierungen. Die Fachausschüsse haben zu den insgesamt 15 Vorlagen umfangreiche Stellungnahmen vorbereitet, über die das Plenum abstimmte.

Außerdem wurde die Verordnung zur Durchführung der so genannten GAP-Direktzahlungen beschlossen und zur GAP-Konditionalitäten-Verordnung für die Landwirtschaft.

Möchte man Zahlungen aus der Gemeinsamen Agrarpolitik erhalten, so muss man sich zwingend an die dort festgelegten Umweltauflagen und Anforderungen halten. Das sind eben Voraussetzungen, die Landwirtinnen und Landwirte erfüllen müssen, um diese Direktzahlungen zu erhalten.

Außerdem sind hier die genauen Ökoregelungen, oder Eco-Schemes, verankert. Mit denen können wir Landwirte freiwillig zusätzliche Maßnahmen zum Umwelt- und Klimaschutz umsetzen.

Darüber hinaus gibt es die Konditionalitäten-Verordnung, wo geregelt wird, zu welchen grundsätzlichen Bedingungen man Agrargelder überhaupt erhält. Sie dienen als Ersatz für Greening und Cross Compliance.

Warum wird so knapp vor Jahresende entschieden?

Der Deutsche Strategieplan muss bis zum 01.01.2022 der Europäischen Kommission vorgelegt werden. Diese Vorgaben werden dann circa ein halbes Jahr lang geprüft. Es kann dann sein, dass die Regelungen nicht genügen und nachgebessert werden muss.

Änderungswünsche der Länder

Der Bundesrat warnt vor regionalen Ungleichheiten und fordert, dass die Ökoregeln so gestaltet werden, dass sich flächendeckend Landwirte aus Deutschland daran beteiligen.

Die Länder sorgen sich besonders um Milcherzeugerbetriebe mit überwiegender Dauergrünlandnutzung. Ebenso um Betriebe mit ökologischen Produktionen. Hier bestehe die Gefahr, dass Umwelt- und Tierwohlleistungen in Dauergrünlandgebieten mit der neuen GAP weder ausreichend honoriert noch bereitgestellt werden.

Daumen hoch

Positiv aus Sicht der Landwirte ist,

dass die Länder durchsetzen, dass die Pufferstreifen entlang von Gewässern von den vorgegebenen 3 Metern abweichen dürfen. Und zwar in Gebieten, wo Agrarflächen in erheblichem Umfang von Be- und Entwässerungsgräben durchzogen sind.

Außerdem sieht eine neue Öffnungsklausel vor, dass die Länder auf bestimmten Flächen die Öko-Regelung „Altgrasstreifen oder -flächen auf Dauergrünland“ ausschließen dürfen, um regionalen Besonderheiten des Naturschutzes Rechnung zu tragen.

 

Daumen runter

Das Negative

Nicht mehr rückgängig zu machen war, dass 4 Prozent der vorgeschriebenen nichtproduktiven Ackerflächen der Selbstbegrünung überlassen werden müssen. Nicht erlaubt ist hier eine Aussaat.

Gescheiterte Vorschläge

Dazu gehört der Antrag auf Pufferstreifen mit einem Abstand von 5 anstatt den nun abgestimmten 3 Metern.

Ebenso scheiterte der Versuch, die Frist zur Mindestbodenbedeckung auf Ackerland im Winter um zwei Monate zu verlängern. Nicht durchsetzen konnte sich allerdings auch ein Antrag, der eine Anhebung der Prämie für die vielfältige Fruchtfolge von 30 auf 60 Euro vorsah.

Kombination der Förderinstrumente

Für elementar wichtig hält der Bundesrat auch, dass ökologisch bzw. biologisch wirtschaftende Betriebe keine Prämiennachteile erfahren. Dazu sollten die Förderungen zu Agrar-, Umwelt- und Klimaschutz-Maßnahmen mit den Instrumenten der ersten und zweiten Säule weitgehend kombinierbar sein.

Warnung vor Bürokratielasten

Der Bundesrat fordert, die bürokratischen Lasten sowohl bei den Landwirten als auch den Länderverwaltungen auf das notwendige Mindestmaß zu reduzieren.

Koalitionsvertrag – Passus

Der Entschluss des Bundesrates wurde der aktuellen Bundesregierung übermittelt. Diese entscheidet, wann sie sich mit den Forderungen des Bundesrates befasst. Feste Fristvorgaben hierzu gibt es nicht.

Die Bundesregierung hat aber bereits angekündigt, dass man sich spätestens zur Mitte der Legislaturperiode die GAP überprüft. Gegebenenfalls müsse man im Sinne der Zielerreichung, die Verordnungen anpassen.

Stimmen von außen

Zufrieden mit den neuen Regelungen sind weder die Landwirte noch die Umweltschützer.

Johann Rathke, Koordinator für Agrarpolitik und Landnutzungspolitik von WWF Deutschland sagte dazu: “Dem Artenrückgang und Verlust an natürlichen Lebensräumen, der Klimakrise oder dem Höfesterben wird diese kommende GAP nicht ausreichend begegnen. Ausbaden müssen es die Landwirtinnen und Landwirte, die damit nur unzureichende finanzielle Unterstützung für eine echte Transformation erhalten.“

Zusammenfassung der neuen Regelung der GAP ab 2023

Die Basis-Prämie gilt ab 2023 und wird den größten Teil der Förderung ausmachen. In Deutschland können Landwirte dann mit einer Basisprämie in Höhe von 150–160 €/ha rechnen.

Wer aber weiterhin Prämien erhalten möchte, der muss in Zukunft in puncto Umwelt- und Klimaschutz mehr tun. Greening und Cross Compliance werden unter dem Begriff „Erweiterte Konditionalität“ zusammengefasst.

Betriebe mit weniger als 75 Prozent Grünland oder Ackerfutter müssen 4 Prozent ihrer Ackerflächen stillegen. Landschaftselemente kann man sich anrechnen lassen.

Umweltsensibles Dauergrünland darf nicht umbrochen werden.

Ab 2023 gilt außerdem eine Mindestbodenbedeckung von Ackerland im Winter. Der jährliche Fruchtwechsel wird verbindlich. Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerfläche sind davon ausgenommen sowie Betriebe mit einem Grünlandanteil von mehr als 75 Prozent. Oder einer Ackerfläche von weniger als 50 ha.

Zentrale Vorgabe ist künftig, auf mindestens 35 % der Ackerflächen eines Betriebes einen Wechsel der Hauptkultur durchzuführen.

Auf den restlichen Ackerflächen soll ein Wechsel der Hauptkultur ­spätestens im dritten Jahr erfolgen – erstmals im Jahr 2024. Winterung und Sommerung derselben Kulturart sollen als zwei Kulturen anerkannt werden.

Der Pufferstreifen entlang von Gewässern muss 3 m breit sein und ist verpflichtend.Hier dürfen keine Pflanzenschutz- oder Düngemittel ausgebracht werden. Für gewässerreiche Regionen sind Ausnahmen im Gespräch. Da, wo Randstreifen durch die Dünge- oder Pflanzenschutzanwendungsverordnung vorgeschrieben sind, bleiben diese erhalten.

Ab 2023 steht den deutschen Landwirten rund 1 Mrd. € aus dem Budget der GAP für freiwillige, einjährige Umweltmaßnahmen, den sogenannten Öko-Regelungen, zur Verfügung.

Landwirte sollen damit die gekürzten Direktzahlungen aufbessern können. Wer beispielsweise statt 4 künftig 5 Prozent seiner Ackerflächen stilllegt, bekommt dafür 1300 €/ha als Öko-Regelung entlohnt.

Für die Anwendung einer fünfgliedrigen Fruchtfolge mit 10 Prozent Leguminosenanteil sieht die GAP-Verordnung 30 €/ha Ackerfläche vor.

Für Landwirte, die Weidetiere halten, gibt es künftig gekoppelte Prämien für Mutterkühe, -schafe und -ziegen. Pro Mutterkuh setzt das Landwirtschaftsministerium rund 78 € für das Antragsjahr 2023 an. Für Mutterschafe und -ziegen gibt es pro Tier gut 35 €.

Im Gegensatz zur Basisprämie wächst die Junglandwirteförderung. 3 Prozent der Mittel aus der ersten Säule stehen Junglandwirten zur Verfügung. Das bedeutet eine Prämie von ca. 115 €/ha für maximal 120 ha für Landwirte unter 40 Jahren.

Während der Bund das Gerüst für die erste Säule der GAP nun aufgestellt hat, so werden die künftigen Agrar-, Umwelt- und Klimamaßnahmen der zweiten Säule durch die Bundesländer festgelegt.

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